jh (CF)
Bei einer Scheidung erhält der Partner, der sich nicht hauptsächlich um das Kind kümmert, automatisch das Umgangsrecht.
Sorgt ein Elternteil nicht täglich für das Kind, ist er dennoch dazu verpflichtet, mit ihm Umgang zu haben. Viele regeln es so, dass das Kind die Wochenenden und den Urlaub beim anderen Elternteil verbringt. Je nach Alter des Kindes und den äußeren Umständen verbringt der andere Elternteil mindestens ein Tag pro Woche oder jedes zweite Wochenende mit dem Nachwuchs. Dazu kann dieser auch mit in die eigene Wohnung genommen werden, der Besuch muss nicht beim betreuenden Elternteil stattfinden. Auch wenn der Expartner einen neuen Lebenspartner hat, spricht nichts gegen einen Besuch des Kindes.
Der Nachwuchs sollte nie einfach hin und her gereicht werden, das aktuelle Befinden und Wünsche sind immer zu berücksichtigen. Wenn der Nachwuchs für die gemeinsame Zeit abgeholt wird, muss er auch während der gesamten Besuchszeit vom Besuchsberechtigten versorgt werden und darf nicht zu anderen Personen gebracht werden, auch nicht zu den Großeltern. Das Besuchsrecht gilt nicht, wenn der Verdacht einer Gefährdung vorliegt. Das könnte zum Beispiel Gewalt, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch sein. In diesen Fällen wird das Besuchsrecht ausgeschlossen oder unter Aufsicht gestellt, sodass bei den Besuchen immer eine dritte unabhängige Person anwesend ist. Wichtig ist, dass das Kind von beiden Elternteilen nicht negativ beeinflusst wird und alle Vereinbarungen zum Abholen und Zurückbringen eingehalten werden. Das Besuchsrecht ist nicht abhängig von der Zahlung der Unterhaltskosten. Eltern sollten auch das „Aushorchen“ des Kindes unterlassen.
jh (CF)
Das kann nerven, aber mit ein paar Tricks klappt's. Fernbeziehung