pk (CF)
Laut deutschen Gesetzen gibt es nur zwei Fälle, in denen Paare eine gleichgeschlechtliche Ehe auflösen können. Der erste und traurige Fall ist der Tod einer der beiden Lebenspartner. Möchte einer der beiden Partner die Lebenspartnerschaft aus freien Stücken auflösen, kann er das nur vor Gericht erwirken. Hier muss ein Urteil zur Aufhebung laut § 15 LPartG erwirkt werden. Eine Scheidung im klassischen Sinne gibt es bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht.
Um eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft auszulösen, muss mindestens ein Partner offiziell und persönlich erklären, dass er die Partnerschaft beenden möchte. Diese Erklärung muss von einem Notar beurkundet werden, um vor Gericht gültig zu sein. Nur auf diese formelle Weise kann einer der Eheleute die gleichgeschlechtliche Ehe auflösen, da es für gleichgeschlechtliche Ehepaare kein Trennungsjahr gibt. Ein Gerichtsvollzieher muss die Erklärung anschließend dem anderen Ehepartner überbringen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Partner, der die gleichgeschlechtliche Ehe auflösen möchte, einen Rechtsanwalt für die Aufhebung bei Gericht beauftragen.
Das Gericht kann eine gleichgeschlechtliche Ehe auflösen, wenn beide Ehepartner mit der Aufhebung einverstanden sind und seit der Aufhebungserklärung 1 Jahr vergangen ist. Stimmt der andere Partner der Auflösung nicht zu, müssen 3 Jahre seit der Erklärung vergangen sein, um das Eheverhältnis zu beenden. Wäre die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus persönlichen Gründen unzumutbar, kann sich das Gericht ebenfalls dafür entscheiden, die gleichgeschlechtliche Ehe aufzulösen.
pk (CF)
Das kann nerven, aber mit ein paar Tricks klappt's. Fernbeziehung