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Für die Besteuerung bei Wohn-Riester hat sich der Staat eine besondere Idee ausgedacht. Da keine monatlichen Auszahlungen wie bei einer üblichen Rente erfolgen, müssen fiktive Auszahlungsbeträge geschaffen und besteuert werden.
Um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erfüllen, wird auch beim Wohn-Riester eine Besteuerung durchgeführt. Dies funktioniert über das sogenannte fiktive Wohnförderkonto. Wenn das Rentenalter eintritt, trifft der Gesetzgeber eine Annahme über die Höhe einer fiktiven monatlichen Rente.
Dann muss geklärt werden, nach welcher Höhe sich der entsprechende Steuersatz richtet. Dazu gibt es generell zwei Messgrößen. Zum einen wird der Satz an Ihr Guthaben auf dem Wohnförderkonto angepasst. Zum anderen spielt auch Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz eine entscheidende Rolle.
Wenn Sie das Rentenalter erreicht haben, gibt es zwei Wege diese Steuerlast zu begleichen. Entweder findet eine Ratenzahlung bis zum 85. Lebensjahr statt, oder der gesamte Betrag wird sofort in einer Gesamtsumme überwiesen. Bei einer Ratenzahlung muss ermittelt werden, wie hoch die entsprechende Steuerlast jeweils ausfällt.
Der sogenannte Verminderungsbetrag gibt hierüber Auskunft: Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos wird dafür durch die verbliebenen Jahre bis zum 85. Lebensjahr dividiert. Hierdurch ergibt sich über die Dauer ein immer kleinerer Betrag. Insgesamt soll das Wohnförderkonto bis zum 85. Lebensjahr keinen Wert mehr beinhalten. Bei einer sofortigen Zahlung beim Eintritt ins Rentenalter wird Ihnen ein Nachlass von 30 Prozent gewährt.
Der restliche Teil wird ganz regulär mit Ihrem vorhandenen Steuersatz berechnet. Wichtig hierbei ist, dass Sie bis zum 68. Lebensjahr für die Begleichung Zeit haben. Sollten Sie hingegen die Nutzung des Eigenheims aufgeben, spricht der Fachmann von einer schädlichen Verwendung. In diesem Fall sind die fälligen Steuerraten umgehend in einer Summe zu begleichen.
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