ps (CF)
Werbungskosten fürs Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar. Jedoch ist es nicht jedem möglich, sein Büro bei der Steuererklärung geltend zu machen.
Arbeitszimmer, die im eigenen Haus eingerichtet sind, können seit 2007 wieder bei der Steuererklärung angegeben werden. Das Büro muss allerdings von den übrigen Wohnräumen abgetrennt sein. Es reicht nicht, eine Ecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer zu betiteln. Der Raum muss entweder durch eine Wand oder eine Tür separiert sein. Im Zweifel hat das Finanzamt sogar das Recht, die Wohnung zu besichtigen. Die Werbungskosten fürs Arbeitszimmer sind auf 1250 Euro pro Jahr limitiert. Zudem dürfen sich in diesem Raum keine privaten Gegenstände befinden. Das bedeutet, es muss ersichtlich sein, dass das Zimmer ausschließlich für berufliche Zwecke zur Verfügung steht. So sollte beispielsweise kein Fernseher im Arbeitszimmer stehen und das Telefon, welches sich in diesem Raum befindet, sollte nicht das Telefon für die gesamte Familie sein. Ebenso gehören keine Haushaltsgegenstände in das Arbeitszimmer. Eine Liege oder ein Klappsofa ist jedoch unbedenklich.
Sind Sie zurzeit arbeitslos, so kann das Arbeitszimmer dennoch steuerlich wirksam gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Werbungskosten für das Zimmer für eine spätere Arbeit notwendig sind. Für die Steuererklärung sind Nachweise der Kosten beizulegen. Zu den Werbungskosten eines Arbeitszimmers gehören beispielsweise die Einrichtungsgegenstände, nötige Renovierungsarbeiten und die Reinigung. Arbeitszimmer, die sich nicht zu Hause befinden, können komplett bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören dann auch die Miete und Nebenkosten. Stellt das Zimmer nicht den absoluten Mittelpunkt Ihrer Berufstätigkeit dar, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
ps (CF)
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