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Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, wer an wen Unterhalt zahlen muss und in welcher Höhe. Um frühzeitig Klarheit zum Thema zu bekommen, ist es sinnvoll, einen Scheidungsanwalt zu konsultieren. Dieser informiert über Rechte und Pflichten und hilft bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.
Betroffene gehen häufig davon aus, dass sie eine Unterhaltszahlung vom Partner erwarten können, wenn dieser die Scheidung eingereicht und damit das Scheitern der Ehe mutwillig verursacht hat. Dies ist jedoch ein Irrglaube, denn für das Scheidungsgericht ist es vollkommen unerheblich, welcher Ehepartner den Scheidungsantrag gestellt hat. Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Unterhalt und die Höhe, in der dieser zu zahlen ist, sind vor Gericht andere Kriterien ausschlaggebend.
Will ein Ehepartner eine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen geltend machen, muss er immer einen entsprechenden Antrag vor Gericht stellen. Dort werden die Einkommensverhältnisse der Geschiedenen berücksichtigt ebenso wie die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Die Höhe der Unterhaltszahlung misst sich an diesen Kriterien, weist jedoch keinen gesetzlichen Pauschalbetrag auf.
Es ist daher stets eine individuelle Berechnung der Höhe notwendig, die mit Unterstützung eines Scheidungsanwalts erfolgen sollte. Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass der Besserverdienende zu Anfang in der Unterhaltspflicht steht, wenn der frühere Ehepartner für die gemeinsamen Kinder sorgt und nicht über ausreichende Geldmittel verfügt. Der Unterhaltsempfänger verpflichtet sich jedoch, sobald wie möglich eine Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten zu können.
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Das kann nerven, aber mit ein paar Tricks klappt's. Fernbeziehung