cb (CF)
Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er eine bislang vermietete Wohnung künftig selber nutzen will. Eine Überlassung des Mietobjekts an nahe Angehörige erkennen Gerichte ebenfalls als Eigenbedarf an.
Zwischen Vermieter und Mieter ist die Sache eigentlich klar: Der Eigentümer der Immobilie überlässt sie gegen eine monatliche Zahlung an einen Mieter, weil er sie selbst nicht braucht. Das kann sich jedoch ändern. In einem solchen Fall muss der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung vornehmen. Durch diesen Schritt beendet der Vermieter das Mietverhältnis. Die üblichen Kündigungsfristen müssen dabei aber unbedingt eingehalten werden.
Die Eigenbedarfskündigung, die immer schriftlich zu erfolgen hat, muss ganz konkret den Grund für die Kündigung beinhalten. Der Vermieter muss dem Mieter also den Eigenbedarf erläutern und erklären, warum er die Wohnung fortan selbst benötigt. Dabei genügt nicht der allgemeine Hinweis auf Eigenbedarf. Das Schreiben muss auch die Person aufführen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird, sofern es nicht der Vermieter selbst ist.
Will der Vermieter selbst in seine Wohnung ziehen, ist die Eigenbedarfskündigung immer rechtens. Das kommt jedoch nur in relativ wenigen Fällen vor. Häufiger möchte der Vermieter den Wohnraum nahen Angehörigen überlassen. Das können zum Beispiel Kinder oder Geschwister sein. Enkelkinder erkennen die Gerichte ebenfalls an. Verfahren, in denen es um andere Personengruppen ging, brachten sehr unterschiedliche Ergebnisse. Ein Gericht erkannte zum Beispiel die Eigenbedarfskündigung für den Schwager oder eine Cousine an, ein anderes Gericht hielt die Eigenbedarfskündigung in diesem Fall für nicht wirksam. Vermieter sollten also genau überprüfen, ob sie für die Eigenbedarfskündigung tatsächlich gerichtsfeste Gründe liefern können.
cb (CF)
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