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Die Zeiten, in denen Kapitalerträge im Rahmen der Einkommenssteuer als Einkünfte geltend gemacht werden mussten, sind seit dem 1. Januar 2009 vorbei. Im Rahmen des § 20 EStG wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, und diese sorgt dafür, dass der Steuerabzug direkt an der Quelle, also beim jeweiligen Kreditinstitut, vorgenommen wird. Auf diese Weise wird das Steuersystem erheblich vereinfacht.
Zu den Besonderheiten der Abgeltungssteuer zählt, dass die Steuern im Rahmen eines Pauschalbetrags geltend gemacht werden. Anstelle der mühsamen Veranlagung mitsamt dem übrigen Einkommen werden bundeseinheitlich 25 Prozent abgezogen, die zudem noch durch den Solidaritätszuschlag sowie etwaige Kirchensteuer ergänzt werden. Es handelt sich bei der Abgeltungssteuer nicht um eine Vorauszahlung, bei der die Steuern auf Kapitalerträge mit der Steuererklärung verrechnet werden, sondern um eine pauschale Abgeltung sämtlicher Einkünfte aus Kapitalanlagen.
Im Einzelnen fallen sowohl Zinsen als auch Dividen sowie Gewinne, die durch den Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen anfallen, unter den Begriff der Einkünfte. Auf diese Weise unterliegen sämtliche Kapitalerträge der Abgeltungssteuer. Es bestehen jedoch zwei Möglichkeiten, damit Sie um die Zahlung der Abgeltungssteuer herum kommen. Entweder Sie legen eine NV-Bescheinigung vor, womit Sie keinerlei Besteuerung unterliegen, oder Sie nutzen Ihren Freistellungsauftrag, der Kapitalerträge in einer Höhe von bis zu 801 Euro von der Abgeltungssteuer ausnimmt.
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