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Der Begriff Nötigung im Straßenverkehr ist als Straftatbestand klar umrissen. Die Nötigung ist aber nicht immer nachzuweisen. § 240 des Strafgesetzbuches sagt aus, dass eine Nötigung ist, was eine andere Person rechtswidrig zu einer Handlung zwingt, die diese nicht wünscht.
Ein klassisches Beispiel für Nötigung im Straßenverkehr ist das Drängeln auf der Autobahn. Wer zu dicht auffährt und das möglichst noch bei gleichzeitiger Nutzung der Lichthupe, riskiert eine Strafe. Der Drängler geht das Risiko einer Kollision ein. Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges wird also genötigt, die Spur zu wechseln, um eine mögliche Kollision beider Fahrzeuge zu verhindern. Der Nachweis, dass eine Nötigung erfolgt ist, ist allerdings schwer zu erbringen.
Drängeln kann auch als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gewichtet werden. Aber nicht nur das Drängeln stellt eine Form der Nötigung im Straßenverkehr dar. Auch ein vorausfahrendes Auto kann den Hintermann nötigen. Wer durch unbegründete Bremsmanöver den Hintermann zwingen will, Abstand zu halten, gefährdet den anderen Fahrer gleichermaßen.
Im Gegensatz zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sieht das Strafgesetz bei Nötigung Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe vor.
Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr? (Quelle: imago)
Ähnlich gelagert verhält es sich bei einem Überholvorgang. Schert der überholende Fahrer zu eng vor dem überholten Fahrzeug ein, nötigt er dessen Fahrer zum Bremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn ein Fahrer einem anderen absichtlich die Vorfahrt nimmt. (Sicher überholen auf der Autobahn: So geht's)
In einem Strafverfahren ist es, abgesehen von einem Videobeweis, nicht leicht den tatsächlichen Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr nachzuweisen. Durch zu dichtes Auffahren wird noch keine strafrechtlich relevante Bedrohung erzeugt. Lediglich der vorgeschriebene, nicht definierte Mindestabstand, wird unterschritten.
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