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Von der GEZ erwischt: So teuer wird's

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Muss ich GEZ-Gebühren rückwirkend nachzahlen?

mr (CF)/ciw

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist stets auf der Suche nach säumigen Kunden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich in nahezu jedem deutschen Haushalt zumindest ein Radio, ein internetfähiger PC oder auch ein Fernsehgerät befindet. Wurde dieses nicht ordnungsgemäß angemeldet, und liegt zudem keine Befreiung vor, so müssen Sie teilweise die Gebühren der GEZ nachzahlen. Die wichtigsten Informationen zur GEZ erfahren Sie auch in unserer Fotoshow.

In diesen Situationen müssen Sie Gebühren der GEZ nachzahlen

Wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Sie einen Fernseher, ein Radio oder ein anderes gebührenpflichtiges Gerät bereits seit Längerem besitzen, so wird die GEZ eine Nachzahlung von Ihnen verlangen. Dabei liegt die Nachweispflicht jedoch bei der GEZ - außer natürlich Sie haben in schriftlicher oder mündlicher Form zugegeben, dass Sie das betreffende Gerät bereits seit längerer Zeit besitzen. Zahlen müssen Sie nur dann nicht, wenn Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der GEZ-Gebühr haben befreien lassen. (Wie Sie sich von der GEZ-Gebühr befreien können)

GEZ nicht gezahlt? Zentrale kann Gebühren nachfordern (Foto: imago)

GEZ nicht gezahlt? Zentrale kann Gebühren nachfordern (Foto: imago)

So hoch kann eine rückwirkende Nachzahlung ausfallen

Die rückwirkende Nachzahlung der GEZ-Gebühren kann sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags maximal auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Es gelten dabei die Verjährungsfristen, wie Sie in den §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben sind. Wenn Sie sich auf die Verjährung berufen, so ist dieser Anspruch jedoch von Ihnen selbst geltend zu machen und sollte unbedingt in schriftlicher Form und per Einschreiben erfolgen. Die Höhe der rückwirkenden Nachzahlung kann demnach im Höchstfall über 36 Monate gehen und auf diese Weise leicht in einen vierstelligen Bereich geraten. Die Gebühren liegen aktuell für ein Radio und neuartige Rundfunkgeräte - also etwa internetfähige PCs oder Notebooks, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme wiedergeben können - bei 5,76 Euro pro Monat.

GEZ: Das sollten Sie wissen
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Änderungen ab 2013

Ab Januar 2013 wird im Zuge des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags nun jeder Haushalt pauschal zur Kasse gebeten - ganz gleich, wie viele Geräte vorhanden sind. Die Höhe der Gebühren steht zum jetzigen Zeitpunkt (Stand Dezember 2011) noch nicht fest, sie soll jedoch den bisherigen Höchstbetrag von 17,98 Euro pro Monat nicht überschreiten. (Neue GEZ-Gebühr - Das kommt 2013 auf Sie zu)

GEZ darf Auskünfte einholen

Sollte die GEZ einen begründeten Verdacht haben, dass Gebühren nicht bezahlt werden, obwohl die entsprechenden Geräte genutzt werden, kann sie nach eigenen Angaben Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Dazu kann sie unter Umständen auch Familienmitglieder dazu befragen oder sogar von Meldebehörden Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich also, die Geräte stets anzumelden, um etwaigen Ärger zu vermeiden. (Rückwirkend bei der GEZ anmelden - Tipps)


mr (CF)/ciw  

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