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Unterhalt für Kinder ist dann zu zahlen, wenn nach einer Trennung oder Scheidung das Kind beim anderen Elternteil wohnt. Die Pflicht besteht sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder. Wie hoch der Unterhalt für Kinder ausfällt, ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlenden und vom Alter des Nachwuchses.
Bei der Berechnung von Unterhalt für Kinder wird stets das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt und ein Durchschnittswert aus dem Verdienst der letzten zwölf Monate gebildet. In welcher Höhe die Pflicht zu leisten ist, wird laut „Stern“ in der „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt.
Unterhalt für Kinder - Die Berechnung muss stimmen (Quelle: imago)
Die erste Einkommensstufe geht bis 1500 Euro, danach folgen die Stufen im Abstand von 400 Euro, also zum Beispiel 1501 bis 1900 Euro. Der Unterhalt für Kinder wird nach Alter in vier Gruppen eingeteilt: 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahre.
Bei einem Nettoverdienst von 2500 Euro hat der Unterhaltszahler beispielsweise die Pflicht, für sein Kind einen Betrag zwischen 365 Euro und 562 Euro zu überweisen – je nach Alter. (Wie wird die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder berechnet?)
Auch wenn die Pflicht besteht, Unterhalt für Kinder zu zahlen, darf der Zahlende einen bestimmten Betrag zurückbehalten – selbst wenn die Pflicht zum Unterhalt damit noch nicht beglichen sein sollte. Dieser Betrag ist der Selbstbehalt.
Er wurde Anfang 2011 erhöht und liegt bei 950 Euro für Unterhalt an minderjährige Kinder oder Schüler bis 21 Jahre und bei 1150 Euro gegenüber anderen volljährigen Kindern. Reicht das Geld für Kinder und Ex-Gatten nicht – im Fachjargon als „Mangelfall“ bezeichnet – so ist laut „Focus“ der Unterhalt für Kinder, die minderjährig sind, vorrangig zu zahlen.
Nur sehr selten kann der Unterhalt für Kinder gekürzt werden oder entfallen. § 1611 BGB enthält hierzu einige Bedingungen, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltszahlenden schuldig macht.
Das gilt allerdings ausschließlich für volljährige Kinder – bei Minderjährigen besteht die Pflicht zur Zahlung weiterhin. Wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann schlimmstenfalls mit fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. (Haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?)
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