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Da die Höhe des Elterngeldes vom Nettoeinkommen abhängig ist, sollten Sie bereits vor der Geburt über einen Wechsel der Steuerklasse nachdenken. Dies betrifft vor allem den Elternteil, der nach der Entbindung die Betreuung des Säuglings übernehmen möchte.
Jede Steuerklasse hat einen anderen Prozentsatz. Für Ehegatten gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten. So können beide Ehegatten auf der Steuerklasse vier eingetragen werden oder nach der Beantragung beider Eheleute einer auf die Klasse drei, der andere hingegen auf die fünf eingetragen werden. Diese Wahl ist nur dann zutreffend, wenn beide Ehegatten einer nichtselbstständigen Arbeit nachgehen. Den Wechsel können Sie bis einschließlich Ende November für den jeweiligen nächsten Monat bei der Gemeinde beantragen, dafür müssen lediglich beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. Durch diesen Wechsel wird ein höheres Nettoeinkommen erzielt, für den Ehegatten, der in Steuerklasse drei eingestuft wurde. So können Sie nach dem Beantragen beim Elterngeld eine höhere Auszahlung erreichen.
Es ist in mehreren Urteilen festgestellt worden, dass der Wechsel der Steuerklasse nicht rechtswidrig ist. Insbesondere in Fällen, wenn der schlechter Verdienende in die Klasse drei wechselt, auch wenn das zuerst ein schlechten Zug bedeuten würde. Aber auch bei Kinderwunsch kann nach der Hochzeit gleich vorsorglich auf die bessere Steuerklasse gewechselt werden. Vor allem, wenn beide Ehegatten sich für die Klasse vier entscheiden, kann keine Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden, allerdings kann in diesem Fall wiederum weniger Elterngeld vom Stast beantragt werden. Nach der Entbindung darf nur ein Ausnahmefällen ein weiterer Wechsel vorgenommen werden. Dazu gehört unter anderem die Arbeitslosigkeit des noch verdienenden Elternteils oder die Trennung ist ebenso ein Grund dafür.
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