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Die steuerliche Absetzbarkeit von Sprachkursen ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Berufstätigen, Selbständigen und den Finanzämtern. Obwohl es sich hierbei ganz klar um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, ist diese wohlgemerkt nicht immer steuermindernd anzusetzen.
Ein zweiwöchiger Intensivsprachkurs in Spanien, Frankreich oder England ist schon eine feine Sache: Vor Ort und unter Einheimischen lassen sich die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes deutlich besser verinnerlichen als in der örtlichen Volkshochschule oder gar im Eigenstudium am Computer oder mit dem Lehrbuch.
Da ein solcher Sprachkurs verhältnismäßig teuer ist, legen viele Verbraucher die Rechnung unwissend in die Unterlagen für den Steuerberater. Dieser setzt diese auch häufig ohne Rücksprache steuermindernd an. Das Vorhaben scheitert spätestens an einem aufmerksamen Finanzbeamten, der die Relevanz der Sprachkurses in Frage stellt. Grundsätzlich gilt: Der Sprachkurs muss beruflich veranlasst sein. (Alle Jahre wieder: Die Steuererklärung ist ein Muss)
Dieser Umstand muss vom Steuerpflichtigen dargelegt werden. Da es hier keine einheitlichen Regelungen gibt, müssen Sie kreativ sein: Ein Schreiben vom Arbeitgeber dürfte genauso ausreichen wie der Verweis des Vorgesetzten über die Versetzung in die spanische Niederlassung.
In Grenzfällen kommt es am Ende des Tages auf das Wohlwollen des Finanzbeamten an: Ein Vertriebsmitarbeiter, der beispielsweise mehrmals die Woche mit französischen Lieferanten telefonieren muss, kann von einem Sprachkurs profitieren. Ob dieser deswegen tatsächlich steuermindernd anerkannt wird, ist allerdings noch lange nicht sicher.
Tipp: Versuchen Sie, so viele Belege aufzutreiben, wie es nur möglich ist. Der berufliche Nutzen des Sprachkurses – so beispielsweise die Aussicht auf eine Beförderung durch zusätzliche Sprachkenntnisse – muss detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden. Werden die Kosten nicht anerkannt, dürfen Sie im Zweifelsfall Einspruch einlegen.
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