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Sachbeschädigung an Halloween: Das gilt

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Sachbeschädigung an Halloween: Wenn der Streich ausartet

mp (CF)

Streiche gehören zum Halloween-Fest genauso dazu wie die schaurige Verkleidung. Doch wer steht gerade, wenn der Kinderspaß in Sachbeschädigung ausartet? Als Eltern müssen Sie sich Ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht bewusst sein.

Kleinere Streiche müssen geduldet werden

Die US-Interpretation des irischen Halloween-Brauchs ist bereits in dem Ausspruch „Süßes oder Saures“ prägnant zusammengefasst: Wer in der Nacht zwischen dem 31. Oktober und dem 1. November keine Süßigkeiten an der Türschwelle rausrückt, muss mit „Saurem“ – einem Streich – rechnen.

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In den USA, dem Herkunftsland des kommerzialisierten Halloween-Fests, beschränkt sich ein solcher zumeist auf das Einschmieren der Türklinke mit Zahnpasta oder dem Vollstopfen des Briefkastens mit Toilettenpapier. Die Entfernung ist zwar nervig, zieht jedoch in der Regel keinen Schaden nach sich.

Unachtsame Eltern müssen haften

In den vergangenen Jahren häuften sich in Übersee, aber auch hierzulande, Berichte über Halloween-bedingte Sachbeschädigungen: Da werden Fenster mit Eiern eingeworfen, Blumenkübel zerstört oder Fußmatten derart beschmutzt, dass sie ausgetauscht werden müssen. Kann eine solche Sachbeschädigung Ihrem Kind nachgewiesen werden, sehen Sie sich mit der Haftungsfrage konfrontiert: Wer zahlt die Zeche?

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Sofern Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie in der Regel nicht haften. Waren die Kinder zum Tatzeitpunkt dagegen nachweislich unbeaufsichtigt, müssen Sie für eventuelle Schäden privat aufkommen, so Alexander Lührig von der Allianz-Versicherung gegenüber der "Welt". Wer auf Nummer sicher gehen will, begleitet die Kinder während des gesamten Halloween-Umzugs und setzt dem Treiben ein zeitliches Limit.

Zunehmender Alkoholkonsum an Halloween

Nicht selten nehmen sich Heranwachsende Halloween als Anlass für Alkoholkonsum. Im Zuge dessen fällt die Hemmschwelle zur Sachbeschädigung. Wer dann noch mit dem Fahrrad unterwegs ist, riskiert zusätzlich noch eine nicht unbeträchtliche Verletzungsgefahr – vor allem dann, wenn Masken und Verkleidungen getragen werden. Beachten Sie, dass der Versicherer dies als „grob fahrlässig“ einstufen und den Versicherungsschutz verweigern könnte. Lediglich Versicherungsnehmer mit Spezialtarifen, die auch grobe Fahrlässigkeit abdecken, sind auf der sicheren Seite.


mp (CF)  

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