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Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist in Deutschland jedem bekannt. Sollten Sie dort Ihre Rundfunkgeräte noch nicht angemeldet haben, können Sie dies auch noch rückwirkend tun, denn "Schwarzsehen" gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
Um Empfangsgeräte der Unterhaltungselektronik legal nutzen zu können, müssen Sie diese bei der GEZ anmelden. Jeder private Haushalt in Deutschland ist verpflichtet, die Gebühren für Fernseh- und Radiogeräte bzw. internetfähige PCs und Smartphones zu entrichten. Im Zuge des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird ab Januar 2013 ohnehin jeder Haushalt pauschal zur Kasse gebeten - egal wie viele Geräte vorhanden sind.
Sollten Sie vergessen haben, Ihre Geräte anzugeben, können Sie diese rückwirkend anmelden. Vergessen Sie jedoch nicht, dass dann auch rückwirkend die Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Die rückwirkende Nachzahlung der GEZ-Gebühren kann sich maximal auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Es gelten dabei die Verjährungsfristen, wie Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben sind. Wenn Sie sich auf die Verjährung berufen, so ist dieser Anspruch jedoch von Ihnen selbst geltend zu machen und sollte unbedingt in schriftlicher Form und per Einschreiben erfolgen. Die Höhe der rückwirkenden Nachzahlung kann demnach im Höchstfall über 36 Monate gehen und auf diese Weise leicht in einen vierstelligen Bereich geraten.
Um Ihre Geräte nachträglich zu registrieren, benötigen sie ein Anmeldeformular. Dieses erhalten Sie bei Banken oder als Download auf der Website der GEZ. Dieses senden Sie ausgefüllt und unterschrieben an das Unternehmen zurück. Daraufhin werden Sie schriftlich über den Status Ihrer Anmeldung informiert. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gebühren werden Ihnen ebenfalls in Rechnung gestellt.
Damit Sie Ihre Rundfunkgeräte rückwirkend anmelden können, müssen Sie neben Ihren personenbezogenen Daten auch noch weitere Informationen in das Anmeldeformular eintragen. Sie müssen Auskunft über die Art der Empfangsgeräte geben. Desweiteren müssen Sie das Datum eintragen, ab dem Sie die Medien bereitgestellt haben. Dieser Zeitpunkt kann zum Beispiel der Bezug Ihrer neuen Wohnung sein.
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