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Der Vorzug einer Riester-Rente ist natürlich auch die Riester-Zulage. Wem eine solche Zulage zusteht und in welcher Höhe, erfahren Sie hier.
Jeder, der steuerpflichtig ist und in Deutschland lebt, kann eine Förderung bekommen. Zudem darf keine Selbstständigkeit bestehen, die nicht versicherungspflichtig ist. Wer also Sozialhilfeempfänger ist oder zu den Erwerbsunfähigen oder Studenten gehört, kann nicht mit einer Riester-Zulage rechnen. Personen, die in die Rentenversicherung einzahlen, erhalten eine Förderung. Zahlt der erwerbsunfähige Ehepartner ebenfalls in eine Riester-Rente sein, so stehen auch ihm Zulagen zu. Förderungen bekommen auch Empfänger von Krankengeld und privates Pflegepersonal. Alle Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes gehören zu den Personen, die eine Riester-Zulage erhalten. Geringfügig Verdienende, die jedoch vollständig versicherungspflichtig sind, erhalten eine Zulage zur Riester-Rente. Personen, die von der Vorruhestands-Regelung betroffen sind, müssen nicht auf Förderung verzichten. Nimmt eine Person die dreijährige Erziehungszeit in Anspruch, so steht ihm dennoch die Förderung zu.
Für jedes Kind, das im Jahre 2002 geboren ist, gibt es eine Zulage in Höhe von 46 Euro. Für Kinder, die nach 2008 oder im Jahre 2008 geboren sind, erhält der Sparer eine Kinder-Zulage in Höhe von 300 Euro. Die Grundzulage pro Person besteht aus 154 Euro für Kinder, vorausgesetzt sie wurden ab 2008 geboren. Damit die Zulagen in voller Höhe ausgeschöpft werden können, sind Mindestbeiträge für die Riester-Rente zu beachten. So müssen seit 2008 mindestens vier Prozent in die Riester-Rente eingezahlt werden, um die volle Riester-Zulage bekommen zu können. Dabei handelt es sich um einen maximalen Betrag in Höhe von 2.100 Euro.
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