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Die rechtliche Grundlage der Rentenversicherung geht auf die Sozialgesetzgebung der Ära Otto von Bismarck zurück. Bereits 1883 führte der deutsche Reichskanzler eine Krankenversicherung und ein Jahr später die Unfallversicherung ein. 1891 folgte die Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung, wie wir Sie heute kennen, ist ein Teil der Sozialversicherung und unterliegt somit der Sozialgesetzgebung des Sozialgesetzbuchs (SGB). Weitere Bestandteile der Sozialversicherung sind die Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte.
Das Leitmotiv der bundesdeutschen Sozialgesetzgebung ist die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit. Darunter fällt an oberster Stelle die Möglichkeit zu einem „menschenwürdigen Dasein“. Weiterhin müssen für alle die gleichen Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Förderung und Sicherung der Familie sowie die Möglichkeit einer frei wählbaren Tätigkeit für den Lebensunterhalt gewährleistet sein. Im Zuge dessen sollen besondere Belastungen des Lebens ausgeglichen werden.
Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht auf den Zugang zur Sozialversicherung, deren Rahmen die Sozialgesetzgebung genau vorgibt. Jedes Mitglied erhält alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit sowie eine finanzielle Absicherung bei Mutterschaft, Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter (Rente).
Schließlich gibt die rechtliche Grundlage vor, dass auch die Hinterbliebenen eines Sozialversicherten das Recht auf eine wirtschaftliche Absicherung haben müssen.
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