jb (CF)
Wenn Sie Einkünfte aus Zinsen und Dividenden oder andere Formen von Kapitalerträgen vorweisen können, so müssen Sie seit Beginn des Jahres 2009 stets mit einem sofortigen Steuerabzug rechnen. Gemeint ist die Abgeltungssteuer, die jedwede Kapitalerträge sofort mit 25 Prozent besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie – je nach Konfession – die Kirchensteuer, die noch einmal mit einigen Prozent zu Buche schlagen kann. Abhilfe schafft hier ein Freistellungsauftrag.
Einen Freistellungsauftrag können Sie Ihrer Bank erteilen und dabei einen entsprechenden Vordruck nutzen. Gemäß § 20 EStG unterliegen Kapitalerträge in vollem Umfang der Einkommenssteuer, und durch die Abgeltungssteuer genügen Sie dieser Pflicht, indem bereits seitens Ihrer Bank die entsprechende Summe abgeführt wird. Diesen automatischen Steuerabzug können Sie jedoch durch den Freistellungsauftrag stoppen und so dafür sorgen, dass Sie die Kapitalerträge in vollem Umfang zugesprochen erhalten.
Um den Steuerabzug durch das Einreichen eines Freistellungsauftrags zu umgehen, sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen. In erster Linie geht es dabei um die Höhe der Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten dürfen. Dabei ist es stets auch möglich, dass Sie mehreren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen und die zur Verfügung stehende Summe von 801 Euro für Alleinstehende auf diese Weise splitten. Wenn Sie jedoch vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, so müssen Sie damit rechnen, dass der Steuerabzug in vollem Umfang greift.
jb (CF)
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