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Wenn die Miete nicht gezahlt oder zumindest nicht pünktlich gezahlt wird, darf der Vermieter mit Bezug auf den "wichtigen Grund" kündigen. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof mittlerweile mehr als ausreichend gefestigt.
Die gesetzlichen Reglungen zum Schutz der Vermieter sind relativ eindeutig formuliert: Zahlt ein Mieter seinen Mietzins zweimal auch nur einen Tag zu spät, darf das Mietverhältnis seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Mieter einen Betrag in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten schuldet. Einen solchen könnte er beispielsweise durch offene Nebenkostennachzahlungen anhäufen. (Miete kürzen bei Mängeln in der Wohnung)
Wer die Miete nicht zahlt, kann rausgeworfen werden (Quelle: imago)
In der Vergangenheit war der Paragraph 543, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs immer wieder Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten vor Gericht. Mittlerweile ist die Rechtslage klar und mehrfach durch Grundsatzentscheidungen bestätigt: Ist die Miete nicht gezahlt, liegt ein so genannter „wichtiger Grund“ vor. Dieser berechtigt den Vermieter zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach, folgt sogleich die Räumungsklage. (Mietrechtsstreit vor Gericht: Was Sie wissen sollten)
Ausreden wie „Ich dachte, die Miete wäre zur Monatsmitte fällig“ lässt der Gesetzgeber nicht gelten: In jedem Mietvertrag ist klar geregelt, zu welchem Zeitpunkt der Mietzins fällig wird. Bereits unpünktliche Zahlungen gelten als „gravierende Pflichtverletzungen“ seitens des Mieters. Dementsprechend muss sich dieser auch ohne ständige Abmahnungen des Vermieters informieren, wann die Miete fällig ist und auf welches Konto diese überwiesen werden muss. Die Eigentümervereinigung Haus und Grund begrüßt die aktuelle Rechtsprechung und mahnt säumige Mieter, sich im Zweifelsfall gemeinsam mit dem Vermieter auf den neusten Stand zu bringen. (Mietnomaden: So schützen Sie sich)
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