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Grundsätzlich hat der Anbieter einer Kfz-Versicherung im Schadensfall eine vertraglich zugesicherte Leistungspflicht. Im Klartext: Er muss die Leistung, für die Sie bezahlen - den Kfz-Versicherungsschutz - auch erbringen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer seine Leistung jedoch versagen.
Ein klassisches Beispiel der Leistungspflichtverweigerung ist der Drogen- und Alkoholkonsum. Vor allem Fahranfänger müssen beachten, dass Alkohol am Steuer bis zum 21. Lebensjahr absolut tabu ist. Kommt es davor zu einem Unfall unter Alkohol- oder auch Drogeneinfluss, greift die so genannte "Trunkenheitsklausel" der Versicherungsgesellschaft – allerdings nur dann, wenn die Unfallursache eindeutig auf Alkohol und/oder Drogen zurückgeführt werden kann. In einem solchen Fall würde die Kfz-Versicherung den Schaden zwar regulieren, die dabei geleisteten Aufwendungen aber im nächsten Schritt auf den Versicherten umlegen, er würde also „in Regress genommen“, wie es im Juristendeutsch heißt.
Was viele Versicherte weder wissen noch vermuten: Auch der Beifahrer wird in der Pflicht gesehen. Wer bei einem offensichtlich Betrunkenen mitfährt, muss im Zweifelsfall damit rechnen, dass Ansprüche bei eventuell entstandenen Verletzungen zurückgewiesen werden. Unabhängig davon riskiert der Fahrer natürlich auch seinen Führerschein: Bereits ab 0,3 Promille drohen Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg und ein Bußgeld, sofern der Fahrer besonders auffällig geworden ist (zum Beispiel durch das Fahren von Schlangenlinien). Bei 0,5 Promille im Blut ist das Maß grundsätzlich voll.
Fernab des Alkohol- und Drogenthemas gibt es verschiedene Sonderkonstellationen, die individuell zu beachten sind: Führt beispielsweise der Beifahrer bei einem Unfall einen besonders kostspieligen Gegenstand mit sich, muss Ihre Kfz-Versicherung dafür nicht aufkommen – bei etwaigen Schadensersatzansprüchen des Beifahrers würde sie ihre Leistungspflicht verweigern. Der Versicherte muss dann allein für die Kosten aufkommen.
Natürlich können Sie als Versicherungsnehmer die Leistungspflicht des Versicherers auf dem Rechtsweg einklagen. Für gewöhnlich wissen die Versicherer jedoch genau, wann sie ihre Leistungspflicht verweigern können und wann nicht. Langwierige Prozesse lohnen sich in diesem Zusammenhang daher nur in vollumfänglich begründeten Einzelfällen.
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