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Bei der Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie sowohl als Mieter als auch als Vermieter auf bestimmte Fristen achten. Der Schutz von Mietern ist in den vergangenen Jahren stetig verbessert worden.
Alle Fragen rund um eine gemietete Wohnung regelt der Mietvertrag. Vermieter und Mieter schließen ihn normalerweise auf unbestimmte Zeit. Doch das Leben ändert sich, und irgendwann möchte der Mieter vielleicht umziehen - sei es, weil er eine größere Wohnung haben möchte oder weil es ihn beruflich in eine andere Stadt verschlägt. Dann steht die Kündigung des Mietverhältnisses an. Sie kann nur schriftlich erfolgen, und der Mieter muss bestimmte Fristen beachten.
Der häufigste Fall ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Sie ist bei privaten Wohnungen immer zum Monatsanfang mit einer Frist von drei Monaten möglich. Wer Anfang August kündigt, muss also Ende Oktober den Schlüssel an den Vermieter zurückgeben. Eine Angabe von Gründen ist bei der Kündigung des Mietverhältnisses nicht erforderlich - zumindest nicht, wenn der Mieter die Kündigung einreicht. Der Vermieter muss andere Regelungen beachten. Er ist verpflichtet, bei einer ordentlichen Kündigung einen triftigen Grund zu nennen. In vielen Fällen melden die Vermieter Eigenbedarf an. Das bedeutet, dass sie die Wohnung fortan entweder selbst nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen wollen. Das können zum Beispiel Sohn oder Tochter sein.
In früheren Zeiten gab es kaum Unterschiede zwischen der rechtlichen Stellung des Mieters und des Vermieters. Das hat sich durch diverse Gerichtsurteile und nachfolgende Gesetze geändert. Heute genießen Mieter besonderen Schutz. So gelten zum Beispiel bei einem langen Mietverhältnis auch besonders lange Kündigungsfristen.
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