jb (CF)
Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag haben alle BAföG-Empfänger, die mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren zusammenleben. Die Zahlungen kann allerdings immer nur ein Elternteil erhalten.
Seit Anfang 2008 können junge Eltern, die sich noch in der Ausbildung befinden und BAföG beziehen, einen Kinderbetreuungszuschlag bekommen. Er wird für Kinder unter zehn Jahren gewährt und zum Grundbedarf hinzugerechnet. Der Zuschuss wird also nicht mit anderen BAföG-Leistungen verrechnet, sondern ist eine Zusatzleistung. Wenn beide Eltern BAföG-Bezieher sind, fließt der Zuschlag für den Nachwuchs nur an ein Elternteil.
Es handelt sich grundsätzlich um einen Vollzuschuss. Bevor er bewilligt wird, prüft die zuständige Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern beziehungsweise des Ehepartners. Nur wenn der Kinderzuschlag nicht von diesen Einkünften gedeckt ist, gibt es die Zahlung vom Staat. (Elternunabhängiges BAföG: Wann möglich?)
Nach Stand 2011 gelten für den Kinderbetreuungszuschlag folgende Sätze: Für das erste Kind unter zehn Jahren fließen 113 Euro monatlich, für das zweite Kind gibt es 85 Euro. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, dem wird der Kinderbetreuungszuschlag aus dem BAföG nicht angerechnet. Bei der Ermittlung von Ansprüchen auf Wohngeld und vergleichbare Sozialleistungen spielt der Zuschuss hingegen eine Rolle. (Wie werden Schulden beim BAföG berücksichtigt?)
jb (CF)
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