bp (CF)
Wenn Sie nach einer erfolgreichen Berufsausbildung und einigen Jahren der Berufserfahrung dazu entschließen, Ihre Meisterprüfung zu absolvieren, stehen Ihnen in vielen Fällen Leistungen im Rahmen des Meister-BAföGs zu. Die Höhe des Meister-BAföGs richtet sich dabei nach einer Reihe von Kriterien, wird jedoch im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) klar und eindeutig geregelt.
Nach diesen Kriterien richtet sich die Höhe des Meister-BAföGs
Zunächst einmal wird beim Meister-BAföG zwischen zwischen dem Unterhaltungsbeitrag und dem Maßnahmenbeitrag unterschieden. Der Maßnahmenbeitrag bezieht sich dabei auf die Kosten der Meisterausbildung. Der Beitrag der zuständigen Behörde beträgt dabei immer 30,5 Prozent der Gesamtkosten, jedoch höchstens 10.226 Euro. Der Unterhaltungsbeitrag hingegen ist die Förderung, die als Lebensunterhalt monatlich gezahlt wird. Ob Sie den erhalten, richtet sich danach ob ihre Weiterbildung eine Vollzeitmaßnahme oder eine Teilzeitmaßnahme ist, sprich ob sie nebenbei arbeiten oder nicht. Nur bei einer Vollzeitmaßnahme erhalten Sie diese Förderung. Dabei ist es unerheblich, in welchem Beruf Sie arbeiten und in welcher Art und Weise die Weiterbildung zum Meister erfolgt. Sofern Sie die formalen Kriterien für das Meister-BAföG erfüllen, sind Sie stets berechtigt, Leistungen vom Staat zu beziehen, und teilweise sind selbst Bildungsmaßnahmen im EU-Ausland von der Förderungen betroffen.
Diese Leistungen dürfen Sie im Rahmen des Meister-BAföGs erwarten
Die Höhe des Meister-BAföGs beziehungsweise die Frage, ob Sie überhaupt Leistungen erhalten, ist zunächst einmal an Ihr Vermögen gekoppelt. Dieses darf 35.800 Euro für den Antragssteller und 1.800 Euro für Ehepartner und jedes Kind nicht übersteigen. Wird der Vermögensfreibetrag überschritten wird es angerechnet und bei besonders hohen Ersparnissen fällt die Unterhaltsförderung ganz weg. Das selbe gilt für das monatliche Einkommen, hier gelten 255 Euro für Sie als Antragssteller sowie 535 Euro für Ihren Ehepartner und noch einmal 485 Euro für jedes Kind als Freibeträge.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung legt den Standardsatz für Alleinstehende ohne Kind monatlich bei 697 Euro, für Alleinstehende mit Kind 907 Euro und für Verheiratete bei 912 Euro fest. Für jedes Kind erhöht sich der Beitrag um weitere 210 Euro und Alleinerziehende erhalten pro Kind zusätzlich einen pauschalisierten Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich. (Wer hat Anspruch auf Meister-BAföG?)
bp (CF)
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