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Wie hoch die Beiträge ausfallen, die Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich hoch ist, sowie der Höhe des persönlichen, versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung liegt 2011 bei 5.500 Euro (West) beziehungsweise 4.800 Euro (Ost) pro Monat. Einkünfte, die darüber hinausgehen, haben für die gesetzliche Rentenversicherung keine Relevanz. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich anhand der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Der Beitragssatz liegt 2011 bei 19,9 Prozent.
Ein wichtiger Unterschied: Versicherte Arbeitnehmer zahlen nur 50% der Beiträge zur Rentenversicherung. Die andere Hälfte führt der Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung ab. Bei Selbständigen richten sich die Beiträge in der Regel ohne Nachweis des erwirtschafteten Einkommens nach einem einheitlichen Regelbetrag. Einsteiger, zum Beispiel junge Existenzgründer im Handwerker-Bereich, dürfen in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbetrag zahlen.
Bei der Pflichtversicherung von Selbständigen gilt im Jahr 2011 sowohl in den alten, als auch in den neuen Bundesländern ebenfalls ein Satz von 19,9%. Eine Ausnahme sind Berufsgruppen wie Publizisten und Künstler, für die eine einkommensabhängige Beitragserhebung gilt. Hierbei springt die Künstlersozialkasse quasi in die Rolle eines Arbeitgebers und leistet 50% des Rentenversicherungsbeitrags, während der Versicherte für die andere Hälfte aufkommen muss.
In Jahren, wo sich junge Eltern beispielsweise um das neugeborene Kind kümmern müssen oder beispielsweise einer Berufsausbildung nachgehen, entrichtet der Staat die Beiträge zur Rentenversicherung. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I erhält die gesetzliche Rentenversicherung ihre Beiträge direkt von der Agentur für Arbeit. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II wurde der monatliche Rentenanspruch (nach einem Jahr ALG II circa zwei Euro) 2011 vollständig abgeschafft. Jahre, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wird, zählen dementsprechend nicht mehr für die spätere Rentenhöhe.
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