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Trekking-Reisen liegen voll im Trend. Führt der Veranstalter jedoch eine gravierende Routenänderung durch, wertet dies die erwartete Leistung ab und gilt dementsprechend als Mangel – diesen Umstand bestätigte das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit einem Urteil im Juli 2011.
Mit „Trekking“ wird allgemein das Zurücklegen einer besonders weiten Strecke mit Gepäck bezeichnet. Teilnehmer einer Trekking-Reise verzichten dabei ganz bewusst auf die Ausnutzung einer eventuell vorhandenen Infrastruktur. Sprich: Man wandert fernab der Straßen, sofern sie denn überhaupt vorhanden sind. Dafür werden die Teilnehmer einer solchen Trekking-Reise mit unberührter Natur und häufig auch mit einem unvergesslichen Einblick in die lokale Tierwelt belohnt.
Längst hat sich um diese trendige Reiseart für Naturfreunde eine eigene, kleine Reiseveranstalter-Riege gebildet. Genauso wie herkömmliche Veranstalter bieten solche Firmen abgestimmte Trekking-Reisen an. Der wichtigste Bestandteil – die Strecke mit ihren jeweiligen Zwischenstationen – wird dabei im Vorfeld klar abgesteckt.
Sofern der Veranstalter nach dem Reiseantritt eine Routenänderung durchführt, gilt dies als Mangel und berechtigt den Reiseteilnehmer zu einem prozentualen Abschlag. In einem konkreten, vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach verhandelten Fall wurde dem Kläger eine Erstattung von 30% des Reisepreises genehmigt. Der Grund: Bei einer Trekking-Reise zum K2, dem zweithöchsten Berg der Welt, musste der Veranstalter die Route aufgrund einer entzogenen Genehmigung kurzfristig ändern.
Fortan führte der Weg zum Muztagh Ata, der nicht zu den so genannten „Achttausendern“ gehört. Dadurch entging den Teilnehmern das absolute Highlight des Trips – ein Mangel, urteilten die Gesetzeshüter. Da half auch nicht die Argumentation, dass für die Entziehung der besagten Genehmigung die chinesische Regierung verantwortlich war.
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