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Gemäß § 20 EStG gilt in Deutschland die Zinsbesteuerung. Das bedeutet, dass sämtliche Kapitalerträge der Steuerpflicht unterworfen sind und ein entsprechendes Obolus entrichtet werden muss. Bis Ende des Jahres 2008 musste hierfür im Rahmen der Einkommenssteuererklärung der Bogen KAP für Kapitalerträge ausgefüllt werden. Diese Verpflichtung fällt durch die neue Abgeltungssteuer in den meisten Fällen weg.
Die Zinsbesteuerung wird seit dem 1. Januar 2009 über die Abgeltungsteuer realisiert. Das bedeutet eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems, die sich auf verschiedenen Ebenen zeigt. Zum einen wird im Rahmen der Abgeltungssteuer nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent auf sämtliche Kapitalerträge angewendet. Dabei ist es egal, ob sich die Zinsbesteuerung auf Dividenden, Festzins oder auf Gewinne durch den Verkauf von Wertpapieren bezieht. Hinzu kommen jedoch noch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, sofern Sie einer Konfession angehören.
Ebenfalls hat sich durch die Einführung der Abgeltungssteuer geändert, dass die Zinsbesteuerung nunmehr keinerlei Schlupflöcher mehr bietet. Es gelten lediglich die Freibeträge von derzeit 801 Euro für Alleinstehende, und zudem haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtveranlagung, den sogenannten NV-Antrag, zu stellen. Dies ist jedoch nur dann erfolgsversprechend, wenn Ihr jährliches Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt.
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