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Der Sparer-Pauschbetrag seit Einführung der Abgeltungssteuer

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Der Sparer-Pauschbetrag seit Einführung der Abgeltungssteuer

ce (CF)

Im Rahmen der Steuervereinfachung ist zu Beginn des Jahres 2009 die sogenannte Abgeltungssteuer eingeführt worden. Fortan ist es nicht mehr nötig, Kapitalerträge im Rahmen des Besteuerungsbogens "KAP" anzugeben und mit der Einkommenssteuer zu versteuern, sondern es wird bereits ein fester Steuersatz in Höhe von 25 Prozent von Seiten des jeweiligen Kreditinstituts festgesetzt und abgerechnet. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

In dieser Höhe wird der Sparer-Pauschbetrag festgesetzt

Geblieben ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag. Auf Basis des § 20 EStG handelt es sich dabei um eine Höchstgrenze, innerhalb derer Kapitalerträge erwirtschaftet werden können, ohne dass hierfür Steuern anfallen. Durch die Neuregelung, die der Sparer-Pauschbetrag durch Einführung der Abgeltungssteuer erfahren hat, fallen eine Reihe von Besonderheiten weg. An die Stelle einer zusammengesetzten Summe aus Werbungskostenpauschale, ggf. nachgewiesenen höheren Werbungskosten sowie einem Sparer-Freibetrag tritt fortan ein Sparer-Pauschbetrag, der stets bei 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Ehepaare liegt.

Diese Änderungen bewirkt die Abgeltungssteuer

Durch die Abgeltungssteuer werden eine Reihe potenzieller Steuerschlupflöcher gestopft. Weder können fortan Gebühren für Kontoführung oder Depotverwaltung geltend gemacht werden, noch werden Kosten für Fachliteratur, Börsenzeitschriften oder gar die Teilnahme an einer Aktionärsversammlung akzeptiert. Mit anderen Worten steht der Sparer-Pauschbetrag nun gleichsam allein und kann weder gesenkt noch in die Höhe geschraubt werden.


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