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Die gesetzlichen Reglementierungen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB wurden im Zuge der Reform 2007/2008 deutlich überarbeitet. Wichtigste Neuerung: Dem betreuenden Elternteil steht ab der Geburt des Kindes ein grundsätzlicher Unterhaltungsanspruch für die Dauer von drei Jahren zu.
Da sich dieser Elternteil um das Kind kümmern muss, kann ihm in diesem Zeitraum keine Eigenerbwebstätigkeit abverlangt werden. Spannend bleibt die Frage, wie die Neureglung nach Ablauf der drei Jahre fortgeführt wird: Ob der Einstieg direkt mit dem Ablauf der „Sperrfrist“ einhergehen muss, hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Da ein abrupter Wechsel zurück in die Arbeitswelt höchstens nach dem Mutterschutz möglich wäre, dürfte ein gestufter Übergang wohl realistisch sein. Im Hinblick darauf ist es von Bedeutung, ob die Kinder / das Kind wegen der Trennungssituation der Eltern fortan noch in besonderem Maße betreuungsbedürftig sind. Dabei ist auch abzuwägen, ob eventuell adäquate Betreuungsmöglichkeiten für die Dauer der Berufsausübung vorhanden sind.
Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kommt nur unter Berücksichtigung „kindsbezogener Gründe“ (Belange der Kinder nach § 1570 Abs. 2 BGB) in Frage. Diese Gründe muss der betreuende Elternteil ausführlich darlegen und nachweisen. Erheblich für die Entscheidung sind die internen Vereinbarungen der beiden Elternteile während der vergangenen Ehe: Hat beispielsweise ein Elternteil einst seine eigene Erwerbstätigkeit für die Kindserziehung dauerhaft aufgegeben, muss ihm ein längerer Betreuungsunterhaltsanspruch gewährt werden. In einem solchen Fall spricht der Gesetzgeber von der so genannten „nachehelichen Solidarität“, einer Art ungeschriebener Fairness zwischen den Elternteilen. Eine akkurate Darlegung der einstigen Lebensplanung ist jedoch häufig sehr schwierig.
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