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Arbeitszimmer zu Hause - Wie kann man Kosten absetzen?

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Arbeitszimmer zu Hause: Wie kann man Kosten absetzen?

ak (CF)/ses

Von diesem Jahr an dürfen Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer wieder von der Steuer absetzen. Wer allerdings in den Genuss einer Steuerrückzahlung von bis zu 1.250 Eurokommen will, muss sich überlegen, ob seine Definition von "Arbeitszimmer" mit der gesetzlichen Erklärung übereinstimmt. Demnach sollte ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als solches anerkannt zu werden.

Ein Arbeitszimmer, das außerhalb der Wohnräume liegt, ist stets im Rahmen der Werbungskosten absetzbar oder kann unter den Betriebskosten zur Abrechnung gebracht werden. Ein Arbeitszimmer zu Hause kann nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie die folgenden Punkte beachten.

Wir sagen Ihnen, wann Sie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können (Foto: Archiv)

Wir sagen Ihnen, wann Sie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können (Foto: Archiv)

Arbeitszimmer im Haus - wenn kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht

Wie der Informationsdienst aktueller Steueränderungen www.jahressteuergesetz.de schreibt, hat der Bundesrat am 26.11.2010 das so genannte Jahressteuergesetz (JStG) 2010 gebilligt. Demnach können in der Steuererklärung Arbeitszimmer im eigenen Haus geltend gemacht werden, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2010). (Lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung helfen)

Was ist unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" zu verstehen?

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt laut Jahressteuergesetz immer dann vor, wenn dieses auf derselben Etage wie die Wohnräume liegt oder unmittelbar an diese angrenzt. Liegen mehrere Stockwerke zwischen dem Arbeits- und dem Wohnbereich, ist das Arbeitszimmer sogar voll anrechenbar und einem Arbeitsplatz außer Haus gleichzusetzen.

Wer zu Hause per Definition ein Arbeitszimmer hat, kann laut www.finanztip.de unter Berufung auf das Jahressteuergesetz Kosten von bis zu 1.250 Euro jährlich von der Steuer absetzen. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Mieter können die Miete und die Nebenkosten anteilig absetzen, Haus- und Wohnungseigentümer anteilig Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten. In voller Höhe sind auch hier Einrichtungsgegenstände und Bürobedarf steuerlich geltend zu machen. (Die Steuererklärung ist ein Muss)

Arbeitszimmer kann auch Raum in der Wohnung sein

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können jedoch auch dann teilweise von der Steuer abgesetzt werden, wenn sich dieses innerhalb der Wohnung befindet. Es ist jedoch notwendig, dass der Raum den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Das ist aber teilweise auch bei einem selbst eingerichteten Telearbeitsplatz der Fall, bei dem auch die Kosten für die Einrichtung steuerlich geltend gemacht werden können. Die Obergrenze für den Abzug liegt jedoch stets bei 1.250 Euro. Grundlage für die Definition eines häuslichen Arbeitszimmer bildet dabei § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007. Ebenfalls müssen in einem Arbeitszimmer typische Gegenstände wie beispielsweise ein Schreibtisch, ein PC oder auch ein Telefon und eine Ablage für Unterlagen zu finden sein, um die Kosten von der Steuer absetzen zu können.

Ein Bett gehört nicht in Arbeitszimmer

Andere beruflich genutzte Zimmer

Wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung einen Raum beruflich nutzen, ist dieser in vollem Maße steuerlich absetzbar. Wie die Steuertipp-Seite www.finanztip.de erklärt, sind zur Frage, ob es sich bei einem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer oder einen Arbeitsraum außerhalb der Wohnung handelt, zahlreiche Finanzgerichts-Urteile gesprochen worden. Diese betreffen Arbeitsräume im Dachgeschoss, Keller, Anbau oder einer angemieteten Zweitwohnung. (Steuererklärung online - ganz ohne Papier)

Grundsätzlich können Sie sich merken: Wenn Sie als Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken nutzen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind diese durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen uneingeschränkt als Werbungskosten (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) steuerlich geltend zu machen (so ein BFH-Urteil vom 26. März 2009 - VI R 15/07).

Ihre Kosten für Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmaterial wie Papier und Druckerzubehör können Sie in jedem Fall bei Ihrer Steuererklärung geltend machen - auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird. Vorausgesetzt Sie verwenden "diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke".


ak (CF)/ses  

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