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Altersrente für Schwerbehinderte: Das kennzeichnet sie

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Altersrente für Schwerbehinderte: Das kennzeichnet sie

rk (CF)

Eine Altersrente für Schwerbehinderte kann zum 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn diejenige Person bereits 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Davon abgesehen kann auch eine vorgezogene Altersrente zum 60. Lebensjahr beantragt werden, allerdings mit Abschlägen.

Die wichtigsten Voraussetzungen

Eine vorgezogene Altersrente ab 60 resultiert in Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent auf den ursprünglichen Vollumfang der Rentenleistung. Der Rentenanspruch bleibt wohlgemerkt selbst dann bestehen, wenn die Schwerbehinderung im Laufe des Bezugs aufgehoben wird. Eine offiziell anerkannte Schwerbehinderung bei einem Grad der Behinderung ab mindestens 50 Prozent ist die wesentliche Voraussetzung für eine Altersrente für Schwerbehinderte zum 63. Lebensjahr. Bei der Altersrente ab 60 darf bis zum 65. Lebensjahr die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro nicht überschritten werden. Außerdem muss die Schwerbehinderung bei einem Grad von mindestens 50 Prozent liegen, oder der Betroffene muss vor dem 1. Januar 1951 geboren und nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sein. Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze für Jahrgänge von 1952 bis 1963 schrittweise auf 65 angehoben, bei vorzeitiger Rente von 60 auf 62. Damit älteren Versicherten der Übergang in die gesetzliche Rente nicht erschwert wird, gibt es bestimmte Regelungen zum sogenannten Vertrauensschutz.

Stufenweiser Abschlag bis zu 10,8 Prozent

Der erwähnte Abschlag bei vorzeitiger Rente wird für jeden Monat berechnet, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr vorgezogen wird. Beispiel: Wird die Altersrente für Schwerbehinderte einen Monat vor dem Erreichen des 63. Lebensjahrs beantragt, beläuft sich die Minderung auf 0,3 Prozent. Bei vier Monaten sind es 1,2 Prozent, bei 36 Monaten dann die vollen 10,8 Prozent.


rk (CF)  

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