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Die Abgeltungsteuer ist ein noch verhältnismäßig junges Phänomen: Das Modell zur Besteuerung privater Kapitalerträge wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und ist der Nachfolger der Kapitalertrags- beziehungsweise Zinsabschlagsteuer.
Die Entrichtung der Abgeltungssteuer erfolgt durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle, woher auch die Bezeichnung „Quellensteuer“ ruht. In erster Linie betrifft dieser Abzug Zinsen, Dividenden sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Besteuerung erfolgt wie bereits erwähnt über einen Fixbetrag, auf den der persönliche Einkommenssteuersatz keine Auswirkung hat.
Den größten Anteil macht die eigentliche Kapitalertragssteuer von 25% aus. Dazu kommen dann noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie – sofern der Steuerpflichtige Mitglied der Kirche ist – eine Kirchensteuer von (je nach Bundesland) 7 bis 9%. Damit unterscheiden sich die Grundbestandteile der Abgeltungssteuer auf den ersten Blick nicht merklich von der Einkommenssteuer, auch wenn sich die Bemessungsgrundlage aus einer anderen „Geldquelle“ zusammensetzt.
Die Einführung der Abgeltungssteuer hat die Besteuerung von Kapitalerträgen nachhaltig vereinfacht: Bisweilen war die ursprüngliche Zinsabschlagsteuer als Steuervorauszahlung gedacht. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung mussten dann eventuell Nachzahlungen geleistet werden, da die Zinserträge bei Besserverdienenden einem höheren Einkommenssteuersatz unterlagen.
Mit der automatischen Abführung der Abgeltungssteuer durch das Kreditinstitut hat der Steuerpflichtige seinen Beitrag für die genannten Einkommensarten erfüllt. Die komplexe Würdigung der Steuerart im Rahmen der Steuererklärung bleibt dementsprechend seit 2009 aus, was den Aufwand für den Steuerberater, aber auch für die Finanzämter deutlich vereinfacht hat. Alle Probleme hat die Gesetzesnovelle allerdings nicht aus der Welt geschafft: Bei einigen Fondsmodellen ist nicht auf Anhieb klar, ob Abgeltungssteuer fällig wird oder nicht.
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